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Für Boscalid legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf sämtliche zu bewertenden RHG nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Ferner wies sie darauf hin, dass bei in Fruchtfolge angebauten Kulturen mit einer möglichen Akkumulation von Boscalid-Rückständen zu rechnen ist. Sie berechnete RHG, die dieses Akkumulationspotenzial berücksichtigen, und solche, die es nicht berücksichtigen, und überließ den Risikomanagern die Entscheidung über die festzulegende Option. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die von der Behörde ermittelten Werte festgesetzt werden, die das Akkumulationspotenzial berücksichtigen. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
Für Tralkoxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Diquat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Acibenzolar-S-methyl legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Mepiquat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie…
Für Foramsulfuron legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Benthiavalicarb legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.