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Für diesen Wirkstoff legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition der Summe aus Prochloraz, BTS 44595 (M201-04) und BTS 44596 (M201-03), ausgedrückt als Prochloraz, zu ändern. Bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Kiwis, Bananen, Mangos, Ananas und Rinderleber stellte die Behörde ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG auf die Bestimmungsgrenze oder den von der Behörde ermittelten Wert gesenkt werden. Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Knoblauch, Schalotten, Kopfsalate und andere Salatarten, Portulak, frische Kräuter und essbare Blüten, Erbsen, Leinsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Gerste, Hafer, Reis, Roggen, Weizen, Kaffeebohnen, Kräutertees aus Blüten, Blättern, Kräutern und Wurzeln, Gewürze, Zuckerrübenwurzeln, Rind (Fett, Nieren), Pferd (Fett) und Geflügel (Leber). Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) für Kumquats, Lychees (Litschis), Passionsfrüchte/Maracujas, Stachelfeigen/Kaktusfeigen, Sternäpfel, Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis, Avocadofrüchte, Papayas, Granatäpfel, Cherimoyas, Guaven, Brotfrüchte, Durianfrüchte und Saure Annonen/Guanabanas nicht alle Informationen im Zusammenhang mit der neuen Rückstandsdefinition vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die geltenden CXL festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
Für Pymetrozin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Für Acrinathrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Metazachlor hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Für Spirotetramat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der…
Für Fenpyroximat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Lufenuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.