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Entscheidungen der folgenden Art oder mit der folgenden Zielsetzung sind zu begründen:
die aufgrund dieser Verordnung getroffen werden,
mit denen eine EU-Typgenehmigung verweigert oder entzogen wird,
die den Rückruf eines Motors vom Markt erfordern,
mit denen das Inverkehrbringen eines Motors verboten, beschränkt oder behindert wird oder
mit denen das Inverkehrbringen einer/eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder Geräts, in die oder in das ein vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasster Motor eingebaut ist, verboten, beschränkt oder behindert wird.
Die Genehmigungsbehörden unterrichten den Beteiligten über KAPITEL XI INTERNATIONALE REGELUNGEN UND BEREITSTELLUNG TECHNISCHER INFORMATIONEN
jede Entscheidung gemäß Absatz 1
die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und über die geltenden Rechtsbehelfsfristen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.