Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die in dieser Verordnung festgelegten speziellen Grenzwerte, Prüfverfahren und Anforderungen für Schadstoffemissionen sollten auch für Motoren für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gelten, die unter die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 fallen. Die Verschiebung der Stufe IV für landwirtschaftliche Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2 würde in Verbindung mit den Anwendungszeitpunkten für Stufe V insgesamt dazu führen, dass Stufe IV in Bezug auf den Leistungsbereich 56-130 kW eine sehr kurze Geltungsdauer hätte. Um Ineffizienzen und eine unnötige Belastung zu vermeiden, sollte das bei der EU-Typgenehmigung für Stufe IV verbindlich geltende Datum um ein Jahr verschoben und die durch das Flexibilitätssystem genehmigte Anzahl dementsprechend erhöht werden. Außerdem sollten die in dieser Verordnung festgelegten Übergangsklauseln, in denen die Anforderungen für die Anwendung der Stufe V definiert sind, auch für Motoren der Stufe IIIB gelten. Die Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie die Delegierte Verordnung (EU) 2015/96 der Kommission sollten daher entsprechend geändert werden.
Es gelten die in der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte…
Für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die…
land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Maschinen gemäß der Richtlinie 97/68/EG und der Richtlinie 2006/42/EG des…
Absatz 3 erhält folgende Fassung: Für die Zwecke des Inverkehrbringens, der Zulassung oder der Inbetriebnahme von Zugmaschinen der Klassen T2, T4.1 und C2…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde bereits ein Regelungsrahmen für die Genehmigung und die Marktüberwachung…
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 schreibt für neue schwere Nutzfahrzeuge und für Motoren für neue schwere Nutzfahrzeuge die Einhaltung neuer Emissionsgrenzwerte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.