Erwägungsgrund 2 32016R1710
Der Rat hat am 27. September 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1711 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1711 des Rates werden die Verpflichtung zum Einfrieren der Vermögenswerte der „Fuerzas armadas revolucionarias de Colombia“ — „FARC“ (Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) und das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an sie ausgesetzt.