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Wenn ÜNB physikalische Übertragungsrechte an Gebotszonengrenzen ausgeben und anwenden, geben sie den Inhabern physikalischer Übertragungsrechte und/oder ihren Gegenparteien die Möglichkeit, ihre Stromaustausch-Fahrpläne zu nominieren. Die Inhaber physikalischer Übertragungsrechte können berechtigte Dritte ermächtigen, ihre Stromaustausch-Fahrpläne in ihrem Namen entsprechend den Nominierungsvorschriften gemäß Absatz 3 zu nominieren.
Spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln alle ÜNB, die physikalische Übertragungsrechte an einer Gebotszonengrenze ausgeben, den relevanten Regulierungsbehörden einen Vorschlag zu Nominierungsvorschriften für Stromaustausch-Fahrpläne zwischen Gebotszonen zur Genehmigung. Der Vorschlag ist Gegenstand einer Konsultation gemäß Artikel 6. Die Nominierungsvorschriften enthalten mindestens folgende Informationen:
die Berechtigung eines Inhabers physikalischer Übertragungsrechte zur Nominierung von Stromaustausch-Fahrplänen;
technische Mindestanforderungen für die Nominierung;
eine Beschreibung des Nominierungsverfahrens;
Nominierungszeitpläne;
das Format der Nominierung und der Kommunikation.
Alle ÜNB harmonisieren schrittweise die Nominierungsvorschriften an allen Gebotszonengrenzen, an denen physikalische Übertragungsrechte Anwendung finden.
Die Inhaber physikalischer Übertragungsrechte, ggf. ihre Gegenparteien oder in ihrem Namen handelnde autorisierte Dritte nominieren alle ihre physikalischen Übertragungsrechte zwischen Gebotszonen oder einen Teil davon in Einklang mit den Nominierungsvorschriften.
Wenn bei der Vergabe von Day-Ahead-Kapazität Vergabebeschränkungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1222 auf den Verbindungsleitungen zwischen Gebotszonen einbezogen wurden, werden diese bei dem Vorschlag für die Nominierungsvorschriften gemäß Absatz 2 berücksichtigt. Abschnitt 4 Verfahren und Durchführung
3. Die Artikel 13 bis 16, die Nominierungen und Renominierungen für ungebündelte Kapazitätsprodukte betreffen, gelten entsprechend für Einzelnominierungen und…
4. Die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten des Grenz- und Marktgebietsübergangspunktes können vereinbaren, dass sie einen Vornominierungszyklus…
Der Fernleitungsnetzbetreiber bestätigt die abgegebenen Nominierungen und Renominierungen oder lehnt diese ab, wobei er die in Artikel 17 genannten Zeitvorgaben…
„Nominierungsvorschriften“ bezeichnet die Vorschriften für die Meldung der Nutzung langfristiger zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber…
Die parallele Vergabe von physikalischen Übertragungsrechten und FTR (Option) an der gleichen Gebotszonengrenze ist nicht zulässig. Die parallele Vergabe von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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