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Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats sollte die Kommission befugt sein, diesem Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen für spezifische Verpflichtungen zu gewähren, bei denen die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System dieses Mitgliedstaats größere Anpassungen erfordert oder wahrscheinlich einen erheblichen Mehraufwand für die Auskunftgebenden verursacht.
Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten während der Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren können, soweit größere Anpassungen ihrer nationalen…
Da zur Durchführung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten…
Auf gebührend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren für solche Teile der…
Ausnahmeregelungen können in Bezug auf spezifische Verpflichtungen, bei denen die Anwendung dieser Verordnung auf das nationale statistische System eines…
Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines…
Während der Übergangszeiträume kann die Kommission Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung gewähren, wenn die nationalen statistischen Systeme größerer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.