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Falls die Durchführung dieser Verordnung erhebliche Anpassungen am nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats erfordern würde, sollte die Kommission — in hinreichend begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum — dem betroffenen Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen gewähren können. Solche wesentlichen Anpassungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Systeme zur Datenerhebung an die neuen Datenanforderungen, einschließlich des Zugangs zu Verwaltungsquellen und anderen einschlägigen Quellen, angepasst werden müssen.
Falls die Durchführung dieser Verordnung erhebliche Anpassungen des nationalen statistischen Systems eines Mitgliedstaates erfordern würde, sollte die…
Falls für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein…
Die Kommission sollte in der Lage sein Ausnahmen von der Anwendung dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und…
Auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats sollte die Kommission befugt sein, diesem Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen für spezifische Verpflichtungen zu…
Da zur Durchführung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten…
Die Kommission sollte den Mitgliedstaaten während der Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren können, soweit größere Anpassungen ihrer nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.