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Die Mitgliedstaaten sollten ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dem Völkerrecht und dem Unionsrecht nachkommen; dies gilt vor allem für die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Bezug auf den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung gemäß Artikel 19 und in Bezug auf die in Artikel 24 Absatz 2 genannte Pflicht.
Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der…
Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sowie der Mitgliedstaaten müssen bei der Anwendung des EU-Rechts die Grundrechte wahren…
Ist die Ausweisung einer Person, die internationalen Schutz genießt, aus dem Gebiet der Union gemäß der Richtlinie 2004/83/EG zulässig, so sollten die…
Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt…
Das Abkommen wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.