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Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter vollständiger Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts, einschließlich der Charta, und des einschlägigen Völkerrechts, einschließlich des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte.
Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der…
Die Agentur gewährleistet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht,…
Der Grundsatz der Nichtzurückweisung wird gemäß dem Unions- und dem Völkerrecht geachtet.
Diese Richtlinie gilt unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gemäß dem Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Abkommen)…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die im Unionsrecht und im Völkerrecht, einschließlich der Charta, garantiert werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.