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Werden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände durch mehr als einen Mitgliedstaat verbracht, bevor sie in ein Drittland ausgeführt werden, sollte unbedingt ein Austausch von Informationen zwischen dem Mitgliedstaat, in dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände erzeugt oder verarbeitet wurden, und dem Mitgliedstaat, der das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr ausstellt, stattfinden. Dieser Informationsaustausch ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass die Einhaltung der Anforderungen des Drittlandes bescheinigt werden kann. Entsprechend sollten Vorgaben für ein harmonisiertes „Vorausfuhrzeugnis“ festgelegt werden, um einen einheitlichen Informationsaustausch zu gewährleisten.
Der Informationsaustausch gemäß Absatz 1 erfolgt in Form eines harmonisierten Dokuments (im Folgenden „Vorausfuhrzeugnis“), in dem die zuständigen Behörden des…
Wird für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union in ein Drittland nach den pflanzengesundheitlichen…
Bedürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Einfuhr in ein Drittland eines…
es ist gewährleistet, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände den pflanzengesundheitlichen Einfuhrbestimmungen des betreffenden…
Für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände aus Drittländern in das Gebiet der Union und in Schutzgebiete sollte die…
Soweit ein Drittland dies vorschreibt, sollte Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder andere Gegenstände, die aus dem Gebiet der Union in dieses Drittland…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.