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Soweit ein Drittland dies vorschreibt, sollte Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder andere Gegenstände, die aus dem Gebiet der Union in dieses Drittland ausgeführt werden, ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr beiliegen. Entsprechend den relevanten Bestimmungen des IPPC sollten diese Zeugnisse von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, und zwar unter Berücksichtigung der in den IPPC-Musterzeugnissen für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr festgelegten Inhalte. Gegenüber Drittländern sollte aufgrund der bekannten schädlichen Eigenschaften von Unionsquarantäneschädlingen ein Schutz vor diesen Schädlingen geboten werden, es sei denn, das Auftreten eines Unionsquarantäneschädlings ist im betreffenden Drittland amtlich bekannt und der Schädling steht dort nicht unter amtlicher Überwachung oder es kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Unionsquarantäneschädling im betreffenden Drittland nicht die Kriterien eines Quarantäneschädlings erfüllt.
Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem IPPC und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards wird das Pflanzengesundheitszeugnis für…
Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß dem IPPC und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Standards wird das Pflanzengesundheitszeugnis für…
Sie sind frei von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten;
Im Falle eines Drittlands, das Vertragspartei des IPPC ist, erkennt die zuständige Behörde nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die vom nationalen amtlichen…
Pflanzengesundheitszeugnisse sollten ferner für das Einführen anderer Pflanzen aus Drittländern in das Gebiet der Union vorgeschrieben werden. Dies ist wichtig,…
Aus Drittländern stammende Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse gelten dann als Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, von denen — wie in Artikel 49 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.