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Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkung, seiner Komplexität und seines grenzüberschreitenden und internationalen Charakters auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes für Biozidprodukte bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahmen auf…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Festlegung allgemeiner Bestimmungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinfachung und der Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die einen harmonisierten…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter Verwaltungsvorschriften und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.