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In Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung der spezifischen Art des Fluges, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bei bestimmten Kategorien von Flügen von den in der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 festgelegten Gewichtsbeschränkungen abzuweichen. Solche Ausnahmen sollten sich auf individuelle Risikobewertungen stützen und vorsehen, dass andere Mitgliedstaaten, die Ziel solcher Flüge sind, eine vorherige Unterrichtung oder Genehmigung vorschreiben können.
Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission haben gezeigt, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der Verpflichtung zur…
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Bei Flügen mit Luftfahrzeugen, die unter den Nummern 10, 11 und 12 aufgeführt sind, aber mit einer…
Die Mitgliedstaaten können auf Flughäfen oder in abgegrenzten Flughafenbereichen von den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 genannten…
Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt…
Diese Richtlinie lässt zwar Abweichungen von den in der Richtlinie 96/53/EG vorgesehenen höchstzulässigen Gewichten und Abmessungen von Fahrzeugen und…
Im Interesse der Rechtsklarheit und einer einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Vorschriften in der gesamten Union sollte festgelegt werden, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.