Erwägungsgrund 2 32016R2137
Am 6. Dezember 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/2144 angenommen, der Änderungen vorsieht, damit klar definierte Kategorien von Personen und Einrichtungen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe und Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien Erdöl und Erdölerzeugnisse in Syrien kaufen und befördern sowie die damit verbundenen Finanzmittel oder Finanzhilfen in Syrien bereitstellen dürfen. Ferner werden mit dem Beschluss die entsprechenden damit verbundenen Ausnahmen von den Beschränkungen für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen geändert.