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Am 6. Dezember 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/2144 angenommen, der Änderungen vorsieht, damit klar definierte Kategorien von Personen und Einrichtungen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe und Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien Erdöl und Erdölerzeugnisse in Syrien kaufen und befördern sowie die damit verbundenen Finanzmittel oder Finanzhilfen in Syrien bereitstellen dürfen. Ferner werden mit dem Beschluss die entsprechenden damit verbundenen Ausnahmen von den Beschränkungen für das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen geändert.
Das in Artikel 14 Absatz 2 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die durch öffentliche Stellen oder durch juristische…
Es ist daher erforderlich, die Ausnahmen von den Restriktionen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen in Syrien aus Gründen der humanitären…
Die in dem Beschluss 2013/255/GASP bezüglich des Einfrierens von Vermögenswerten vorgesehene Ausnahmeregelung für humanitäre Zwecke sollte dahin abgeändert…
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angenommen, um die meisten der im…
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien und der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien…
Am 12. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/901/GASP zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP erlassen, um zu verhindern, dass Flugturbinenkraftstoffe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.