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Die in dem Beschluss 2013/255/GASP bezüglich des Einfrierens von Vermögenswerten vorgesehene Ausnahmeregelung für humanitäre Zwecke sollte dahin abgeändert werden, dass die Leistung humanitärer Hilfe für Syrien erleichtert und das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung freigegebener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen vermieden wird. Dabei sollte die Freigabe von Geldern an die VN zum Zwecke der Durchführung von Hilfeleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Hilfsmaßnahmen für Syrien (SHARP) erfolgen.
Eine Ausnahme in Bezug auf das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck der humanitären Hilfe sollte nur gewährt werden, wenn die…
Es ist erforderlich, in dem Beschluss 2013/255/GASP eine Ausnahme von dem Einfrieren von Vermögenswerten einzuführen um die Freigabe von Geldern und…
Eine weitere Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten sollte in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 vorgesehen werden, damit die Freigabe…
Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung: "e) notwendig sind für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung der Durchführung…
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung: "f) ausschließlich humanitären Zwecken wie der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von…
Mit dem Beschluss 2012/212/GASP hat der Rat beschlossen, dass eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen werden sollte, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.