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Bis zum 1. Januar 2018 können die Mitgliedstaaten es gestatten, Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte und Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur in Verkehr zu bringen und/oder in Betrieb zu nehmen, die den nationalen Bestimmungen zum Jahresnutzungsgrad oder zur Jahresarbeitszahl (SEPR) entsprechen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung gelten.
Bis zum 26. September 2018 können die Mitgliedstaaten es gestatten, Luftheizungsprodukte und Kühlungsprodukte in Verkehr zu bringen und/oder in Betrieb zu nehmen, die den nationalen Bestimmungen zu den Stickoxidemissionen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Verordnung gelten.
Die Mitgliedstaaten dürfen nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von unter die Richtlinie 94/25/EG fallenden Produkten behindern, die…
Bis zum 26. September 2018 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Heizgeräten gestatten, die die nationalen…
Bis zum 26. September 2018 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Warmwasserbereitern gestatten, die die zum Zeitpunkt…
Bis zum 1. Januar 2022 können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten gestatten, die den…
Bis zum 1. Januar 2020 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Festbrennstoffkesseln gestatten, die die nationalen…
ein Luftheizungsprodukt, ein Kühlungsprodukt, einen Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur oder einen Gebläsekonvektor im Sinne der Verordnung (EU)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.