Gesetze
Gesetz wird geladen …
Fischereifahrzeugen der Union ist es verboten, Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV zu befischen und in diesen Gebieten gefangenen Granatbarsch an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen VIIa und VIIg außerhalb von…
Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der…
Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen VIIa und VIIg außerhalb von…
Unionsschiffen ist es untersagt, Wolfsbarsch, der in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen VIIa und VIIg…
Unionsschiffen ist es untersagt, Wolfsbarsch, der in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen VIIa und VIIg…
(1) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Granatbarsch Hoplostethus atlanticus Gebiete: I, II, III, IV, V, VIII,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.