Erwägungsgrund 18 32016R2338
In Anbetracht der unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen in den Mitgliedstaaten liegt im Falle von Aufträgen für die Erbringung öffentlicher Schienenpersonenverkehrsdienste, die von einer Gruppe von zuständigen örtlichen Behörden direkt vergeben werden, die Entscheidung, welche örtlichen Behörden für „städtische Ballungsräume“ und „ländliche Gebiete“ zuständig sind, nach wie vor im Ermessen der Mitgliedstaaten.