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Im Sinne der Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die für Textilerzeugnisse vorgeschlagene Beschränkung für Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % sowie für andere Erzeugnisse, von denen ein Teil einen Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % aufweist, gelten. Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass unter Textilerzeugnisse unfertige Erzeugnisse, Halbfertigerzeugnisse und Fertigerzeugnisse fallen, einschließlich Erzeugnisse wie Bekleidung (etwa für Menschen, Spielzeug und Tiere), Accessoires, Heimtextilien, Fasern, Garn und Gewebe sowie Gestrickteile.
Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden Erzeugnisse in der gleichen Weise wie Textilerzeugnisse behandelt: a) Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil…
Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 dürfen Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses bis zu 5 % beträgt, oder…
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Textilerzeugnis“ ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten,…
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 kann auch ein Textilerzeugnis, das einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 2 % enthält, als ausschließlich…
Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie entsprechend den Artikeln 5, 7, 8 Absatz 1 und 3, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11…
Dieses Gesetz ist für Textilerzeugnisse, die auf dem Markt bereitgestellt werden, für die Verwendung von Bezeichnungen von Textilfasern, für die Etikettierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.