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Einigen in dem Dossier nach Anhang XV erwähnten Marktstudien zufolge wurden NPE in Textilerzeugnissen in unterschiedlichen Konzentrationen nachgewiesen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von NPE als Stoffe oder in Gemischen für die Zwecke der Textil- und Lederverarbeitung sind bereits durch den Eintrag 46 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beschränkt. Allerdings stellt beim Waschen von Textilerzeugnissen in Wasser unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die Freisetzung von NPE in die aquatische Umwelt ein Risiko für aquatische Arten dar.
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag 46a eingefügt: „46a. Nonylphenolethoxylate (NPE) (C2H4O)nC15H24O · 1. Darf nach dem…
Es wird davon ausgegangen, dass gebrauchte Textilien üblicherweise mehrmals gewaschen werden, bevor sie an Dritten abgegeben oder ihnen bereitgestellt werden,…
Am 2. August 2013 reichte das Königreich Schweden gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Dossier (im Folgenden das „Dossier nach Anhang…
Im Einklang mit dem Dossier nach Anhang XV handelt es sich bei dem Grenzwert von 0,01 Gew.- %, wie von RAC und SEAC bestätigt wird, um die niedrigste…
Am 3. Juni 2014 nahm der RAC einvernehmlich eine Stellungnahme über die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagene Beschränkung an, in der das Risiko aufgrund der…
Während der öffentlichen Konsultation über das Dossier nach Anhang XV empfahl Schweden, NP vom Beschränkungsvorschlag auszunehmen, da es nicht absichtlich in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.