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Um die Sicherheit bestimmter hochverarbeiteter Erzeugnisse zu gewährleisten, für die Durchsetzung der EU-Bestimmungen zu sorgen und einen fairen Wettbewerb im Hinblick auf Rohstoffe aus der Union und aus Drittländern sicherzustellen, sollten die Bestimmungen harmonisiert und besondere Vorschriften für die Herstellung bestimmter hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, festgelegt werden. Die Einfuhr anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 keine spezifischen Vorschriften festgelegt sind, ist weiterhin gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission erlaubt.
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische, von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie sieht unter anderem vor, dass…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält von Lebensmittelunternehmern einzuhaltende spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Sie…
Die Durchführungsbestimmungen für die Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte in dieser Verordnung sollten im Einklang mit den Zielen der Verordnung…
Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Unter anderem werden darin Anforderungen an die…
In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 werden bestimmte Folgeprodukte genannt, die in Übereinstimmung mit anderen Rechtsakten der Union in Verkehr gebracht werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.