Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es obliegt jedoch den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, ein vollständiges nationales Verwaltungsverfahren durchzuführen, um festzustellen, ob der Verlust der Zuverlässigkeit im Einzelfall eine verhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Ein solches nationales Prüfverfahren sollte erforderlichenfalls Kontrollen in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens einschließen. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit sollten die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Leiter und anderer relevanter Personen berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten geeignete und wirksame Kontroll- und Überwachungsmechanismen…
Auf Ersuchen des Niederlassungsmitgliedstaats nehmen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistungserbringung die Überprüfungen, Kontrollen und…
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Informationen über die schwerwiegenden Verstöße nach den Absätzen 1 und 2 bei der Durchführung der nationalen…
Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen,…
Im Interesse der Transparenz und des fairen Wettbewerbs sollte eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Zahl der Verstöße festgelegt werden, bei deren…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständige Behörde rechtlich befugt ist und über ausreichende Ressourcen verfügt, um wirksame, angemessene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.