§ 3 Abs. 1 SN-5160Landesseilbahngesetz
Seilbahnen im Sinne des § 1 sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass sie die grundlegenden Anforderungen gemäß…
Erwägungsgrund 14 32016R0424Damit Seilbahnen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und für…
Anhang II 32016R0424WESENTLICHE ANFORDERUNGEN
1. Gegenstand Dieser Anhang legt die wesentlichen Anforderungen für den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme von Seilbahnen sowie für die Teilsysteme und…
§ 17 Abs. 4 SN-5160Landesseilbahngesetz
Die Aufsichtsbehörde kann bei bereits errichteten Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden…
Erwägungsgrund 20 32016R0424Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Maßnahmen treffen, damit gewährleistet ist, dass Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen…