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Obwohl sich diese Verordnung nicht auf den eigentlichen Betrieb der Seilbahnen bezieht, sollte mit ihr ein allgemeiner Rahmen geschaffen werden, damit beim Betrieb der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindlichen Seilbahnen für die Fahrgäste, das Betriebspersonal und Dritte ein hohes Schutzniveau gewährleistet ist.
Diese Verordnung berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere von Arbeitnehmern…
Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, die von ihnen für nötig erachteten Anforderungen in den Bereichen Flächennutzung und…
Diese Verordnung sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, geeignete Verfahren für die Genehmigung geplanter Seilbahnen, die Überprüfungen von…
Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Maßnahmen treffen, damit gewährleistet ist, dass Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen…
Diese Verordnung zielt darauf ab, das Funktionieren des Binnenmarkts für Teilsysteme von Seilbahnen und für Sicherheitsbauteile für Seilbahnen sicherzustellen.…
Es ist zweckmäßig, bestimmte Seilbahnen aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, weil für sie entweder andere spezifische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.