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Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren für die Genehmigung des Baus geplanter Seilbahnen und der Änderung solcher Anlagen sowie für deren Inbetriebnahme festlegen, damit gewährleistet ist, dass die Seilbahn sicher und in Übereinstimmung mit der Sicherheitsanalyse, deren Ergebnisse in den Sicherheitsbericht aufgenommen sind, und den einschlägigen rechtlichen Anforderungen gebaut und an ihrem Standort errichtet wird.
Die Mitgliedstaaten ergreifen in Einklang mit Artikel 9 alle geeigneten Maßnahmen, um die Verfahren festzulegen, mit denen gewährleistet wird, dass Seilbahnen…
Jeder Mitgliedstaat legt Genehmigungsverfahren für den Bau und die Inbetriebnahme von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Seilbahnen fest.
Die Mitgliedstaaten sollten die Sicherheit der Seilbahnen während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebs gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Maßnahmen treffen, damit gewährleistet ist, dass Seilbahnen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen…
Die Vorschriften über die Genehmigung der Inbetriebnahme von Seilbahnen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Genehmigung zur Inbetriebnahme wird…
Damit Seilbahnen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Personen und für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.