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Beim Inverkehrbringen eines Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sollte jeder Einführer auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Marke und die Postanschrift, unter der er erreichbar ist, sowie — falls vorhanden — eine Website angeben. Für Fälle, in denen dies aufgrund der Größe oder der Art des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils nicht möglich ist, sollten Ausnahmen vorgesehen werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um seinen Namen und seine Anschrift auf dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil anzubringen.
Beim Inverkehrbringen eines Geräts oder einer Ausrüstung sollte jeder Einführer auf dem Gerät oder der Ausrüstung seinen Namen, seinen eingetragenen…
Wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr bringt, muss jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene…
Wenn er ein Gerät in Verkehr bringt, sollte jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine…
Beim Inverkehrbringen von PSA sollte jeder Einführer auf der PSA seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Marke und die…
Wenn er ein Produkt in Verkehr bringt, muss jeder Einführer seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt angeben. Ausnahmen sollten in Fällen gelten,…
Wenn der Einführer ein Produkt in Verkehr bringt, sollte er seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Postanschrift,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.