Erwägungsgrund 4 32016R0426
Da der Anwendungsbereich, die wesentlichen Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren in allen Mitgliedstaaten identisch sein müssen, gibt es bei der Umsetzung einer auf den Grundsätzen des neuen Konzepts beruhenden Richtlinie in nationales Recht so gut wie keinen Spielraum. Zur Vereinfachung des Rechtsrahmens sollte die Richtlinie 2009/142/EG durch eine Verordnung ersetzt werden, welche das geeignete Rechtsinstrument ist, weil in ihr klare und ausführliche Regeln festgelegt werden, die keinen Raum für eine unterschiedliche Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen, sodass eine einheitliche Durchführung in der gesamten Union sichergestellt ist.