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1. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 muss das Gerät oder die Datenplakette folgende Angaben tragen: a) Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers, b) Gerätetyp, Charge oder Seriennummer des Geräts oder eine andere Angabe, mit der das Gerät identifiziert werden kann, c) gegebenenfalls Art der verwendeten Stromversorgung, d) Kennzeichnung der Gerätekategorie, e) Nennanschlussdruck für das Gerät, f) Angaben, die je nach Beschaffenheit des Geräts für die ordnungsgemäße und sichere Installation benötigt werden. 2. Die Ausrüstung oder ihre Datenplakette müssen — soweit relevant — die Angaben nach Nummer 1 tragen.
dem Druckgerät im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 oder seiner Datenplakette und
Die CE-Kennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät und der Ausrüstung oder, sofern relevant, auf seiner/ihrer Datenplakette…
Die CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang III Nummer 1 bezeichneten Angaben sind gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Behälter oder seiner Datenplakette…
Die Aufschriften nach Anhang IV werden gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder auf seiner Datenplakette und, sofern relevant, auf der…
Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Geräte und Ausrüstungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifizierung…
A. Bei der Registrierung vorzulegende Angaben 1. Name und Anschrift des Herstellers oder des gemäß Artikel 17 benannten Bevollmächtigten (Postleitzahl und Ort,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.