Erwägungsgrund 16 32016R0426
Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Maßnahmen treffen, damit gewährleistet ist, dass Geräte nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Haus- und Nutztieren oder das Eigentum nicht gefährden.