Art. 9 Abs. 3 32016R0429Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten
Die Kommission ändert — auch unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten — im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anwendung…
Art. 5 Abs. 5 32016R0429Listen von Seuchen
Die Kommission prüft unter Berücksichtigung neu verfügbarer signifikanter wissenschaftlicher Daten den Verbleib jeder Seuche in der Liste.
Erwägungsgrund 34 32016R0429Es muss eine harmonisierte Liste der Tierseuchen erstellt werden („gelistete Seuchen“), die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union…
Art. 4 Abs. 4 32003L0099RICHTLINIE 2003/99/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates
Anhang I kann von der Kommission geändert werden, um Zoonosen und Zoonoseerreger den darin enthaltenen Listen insbesondere unter Berücksichtigung der…
Art. 8 Abs. 4 32016R0429Listen von Arten
Die Kommission streicht im Wege von Durchführungsrechtsakten Tierarten oder Gruppen von Tierarten von der Liste, wenn Diese Durchführungsrechtsakte werden nach…