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Es muss eine harmonisierte Liste der Tierseuchen erstellt werden („gelistete Seuchen“), die ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellen, unabhängig davon, ob dies in der gesamten Union oder nur in Teilen von ihr der Fall ist. Die in dieser Verordnung bereits aufgeführten fünf Seuchenarten sollten durch einen Anhang mit einer Liste von Seuchenarten ergänzt werden. Die Kommission sollte diesen Anhang anhand einer Reihe von Kriterien überprüfen und ändern. Daher sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Änderung des Anhangs übertragen werden.
Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten eine Liste der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Arten, die die in Absatz 3 des vorliegenden…
Grundlage der Kategorisierung sollten vorab festgelegte Kriterien wie das Profil der betreffenden gelisteten Seuche, der Umfang ihrer Auswirkung auf…
Die in der vorliegenden Verordnung für eine bestimmte Seuche festgelegten Präventions- und Bekämpfungsvorschriften sollten für alle Tierarten gelten, welche die…
Um ausreichend genaue Anforderungen in Bezug auf den Eingang in die Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Diese Bekämpfungsstrategien können sich jedoch von Seuche zu Seuche stark unterscheiden. Daher sollte diese Verordnung Vorschriften über die Verwendung von…
Für einige bestimmte Tiergruppen, für die mit dieser Verordnung besondere Bestimmungen erlassen werden, müssen aufgrund der Vielfalt innerhalb der betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.