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Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Ausbruch einer schweren Seuche in Mitgliedstaaten, Drittländern oder Drittlandsgebieten, aus denen Tiere oder Produkte in die Union kommen, unverzüglich Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um die Einschleppung der Seuche zu verhindern und ihre Ausbreitung zu begrenzen. Bei solchen Notfällen kann es um gelistete Seuchen, neu auftretende Seuchen oder andere Bedrohungen der Tiergesundheit gehen. In diesem Zusammenhang sollte klar geregelt sein, welche der in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen bei Auftreten einer gelisteten Seuche, einer neu auftretenden Seuche oder einer Bedrohung angewendet werden dürfen. In all diesen Fällen ist es äußerst wichtig, dass Maßnahmen kurzfristig und unverzüglich getroffen werden können. Da bei solchen Maßnahmen Verbringungen innerhalb der Union oder in die Union eingeschränkt werden, sollten sie, soweit möglich, auf Unionsebene getroffen werden.
Beim Ausbruch einer gelisteten Seuche oder neu auftretenden Seuche oder bei Auftreten einer Gefahr, die aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko für…
Ein Mitgliedstaat kann die in Artikel 257 Absatz 1 genannten Maßnahmen im Fall des Ausbruchs einer Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a in einem…
Bei Ausbruch einer gelisteten Seuche, bei der man davon ausgeht, dass sie ein hohes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union darstellt,…
Um eine Einschleppung gelisteter Seuchen und neu auftretender Seuchen in die Union zu verhindern, ist es erforderlich, dass wirksame Vorschriften für den…
Die gelisteten Seuchen erfordern unterschiedliche Ansätze. Für einige hochinfektiöse Seuchen, die derzeit in der Union nicht auftreten, müssen strenge Maßnahmen…
Diese Verordnung enthält allgemeine und besondere Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und gewährleistet einen unionsweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.