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Beim Ausbruch einer gelisteten Seuche oder neu auftretenden Seuche oder bei Auftreten einer Gefahr, die aller Wahrscheinlichkeit nach ein erhebliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, ergreift die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats — je nach Ernst der Lage und der fraglichen Seuche bzw. Gefahr — unverzüglich eine oder mehrere der nachstehenden Sofortmaßnahmen, um die Ausbreitung der Seuche bzw. Gefahr zu verhindern:
für gelistete Seuchen
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Teil III Titel II Kapitel 1 (Artikel 53 bis 71);
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Teil III Titel II Kapitel 2 Artikel 72 bis 75 und 77 bis 81;
nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Teil III Titel II Kapitel 2 Artikel 76 bis 78 und Artikel 80 und 82;
für neu auftretende Seuchen und für Gefahren:
Verbringungsbeschränkungen für Tiere und Erzeugnisse aus den Betrieben oder gegebenenfalls den Sperrzonen oder Kompartimenten, in denen der Ausbruch erfolgte oder die Gefahr bestand, sowie für Transportmittel und sonstige Materialien, die mit diesen Tieren oder Erzeugnissen in Berührung gekommen sein könnten;
Quarantäne für Tiere bzw. Isolierung für Erzeugnisse;
Überwachungs- und Rückverfolgungsmaßnahmen;
andere geeignete Sofortmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung gemäß Teil III Titel II Kapitel 1 (Artikel 53 bis 71);
jede andere Sofortmaßnahme, die sie zur wirksamen und effizienten Prävention oder Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche oder Gefahr als geeignet erachtet.
Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
unverzüglich über den Ausbruch einer Seuche oder das Auftreten einer Gefahr nach Absatz 1;
unverzüglich über die nach Absatz 1 ergriffenen Sofortmaßnahmen.
jede andere Sofortmaßnahme, die sie als geeignet erachtet, um die Ausbreitung der Seuche oder Gefahr in die Union zu verhindern;
Durchführung anderer geeigneter Sofortmaßnahmen zur Seuchenbekämpfung, um die Einschleppung dieser Seuche oder Gefahr in die Union zu verhindern.
kann dieser Mitgliedstaat bis zum Erlass von Sofortmaßnahmen durch die Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels — je nach Ernst der Lage in seinem…
sie beschränkt Verbringungen von gehaltenen Tieren, Erzeugnissen und gegebenenfalls die Bewegung von Personen, Fahrzeugen und jeglichem Material oder sonstigen…
Verhängung von Beschränkungen der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen bzw. der Bewegung von Personen, Fahrzeugen oder jeglichem sonstigen Material oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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