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In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates , in der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sind außerdem bereits spezielle Bestimmungen betreffend Tierseuchen — einschließlich auf Menschen übertragbarer Seuchen, der sogenannten Zoonosen — festgelegt; für Seuchen beim Menschen gelten die speziellen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates . Diese Rechtsvorschriften sollten auch nach Erlass der vorliegenden Verordnung gelten. Dementsprechend sollte zur Vermeidung von Überschneidungen der Unionsvorschriften die vorliegende Verordnung nur dann für Zoonosen gelten, wenn in den genannten Rechtsvorschriften nicht bereits besondere Bestimmungen festgelegt sind. Darüber hinaus gilt die vorliegende Verordnung unbeschadet der Bestimmungen, die in anderen Rechtsakten der Union vorgesehen sind, beispielsweise in den Bereichen Veterinärmedizin und Tierwohl.
Diese Verordnung gilt für Seuchen, einschließlich Zoonosen, unbeschadet der Bestimmungen
In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier für bestimmte…
Diese Verordnung enthält allgemeine und besondere Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und gewährleistet einen unionsweit…
Zu Gewährleistung der Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften über die Identifizierung und Registrierung von Tieren und…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sind Unionsziele zur Senkung der Prävalenz der in ihrem Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festzulegen,…
Im Gegensatz zu den in den Erwägungsgründen 29 und 30 genannten Tierseuchen können sich hochinfektiöse Tierseuchen schnell über Grenzen hinweg ausbreiten und,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.