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Diese Verordnung enthält keine Bestimmungen zum Tierwohl. Tiergesundheit und Tierwohl bedingen sich jedoch gegenseitig: Eine bessere Tiergesundheit erhöht das Tierwohl und umgekehrt. Werden gemäß dieser Verordnung Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt, so sollte ihren Auswirkungen auf das Tierwohl im Sinne des Artikels 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechnung getragen werden, um die Tiere von jeglichem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leid zu verschonen. Rechtsvorschriften zum Tierwohl, wie die Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates, sollten unbedingt weiterhin angewandt und ordnungsgemäß umgesetzt werden. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten nicht die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften wiederholen oder sich mit ihnen überschneiden.
In Artikel 13 AEUV werden Tiere als fühlende Wesen anerkannt. Die Unionsrechtsvorschriften über das Tierwohl verpflichten Tiereigentümer, Tierhalter und…
Diese Verordnung enthält allgemeine und besondere Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und gewährleistet einen unionsweit…
Die finanziellen Vorschriften, die für die Förderung der im Bereich der Tiergesundheit gesteckten Ziele gelten, sind in der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des…
Die Durchführungsbestimmungen für die Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte in dieser Verordnung sollten im Einklang mit den Zielen der Verordnung…
Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der Verpflichtungen und Visionen dieser Tiergesundheitsstrategie, einschließlich des Prinzips „Eine Gesundheit“, sowie…
In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind Vorschriften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Tier für bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.