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ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif übernommen und sind in Anhang I jener Verordnung festgelegt; es handelt sich um die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung geltenden sowie, mit den nötigen Abänderungen, durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Codes. KN-Code Bezeichnung 8407 21 Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge (Fremdzündung) Ex 8408 10 Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge (Selbstzündung) Ex 8501 31 Elektrische Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 750 W Ex 8501 32 Elektrische Außenbordmotoren für Wasserfahrzeuge, mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW Ex 8903 10 Aufblasbare Boote zu Sport- oder Vergnügungszwecken Ex 8903 99 Motorboote mit Außenbordmotor
„ANHANG VII Güter die bei der Schleusung von Migranten und beim Menschenhandel verwendet werden können im Sinne des Artikels 2a ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus…
„ANHANG XIk SCHIFFE NACH ARTIKEL 16n ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.…
ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über…
ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über…
„ANHANG XIh MASCHINEN UND ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG NACH ARTIKEL 16k ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2…
„ANHANG XIe Rohöl nach Artikel 16f ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.