Erwägungsgrund 1 32016R0005
Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 müssen Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen den Umweltschutzanforderungen entsprechen, die in Anhang 16 Band I und Band II des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) in der am 17. November 2011 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Anlagen dieses Anhangs, festgelegt sind. Diese Anforderungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission in das Unionsrecht übernommen.