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Bei Piloten, die Inhaber einer IR sind und auf der Grundlage der geltenden Anforderungen des nationalen Rechts oder anderweitig vor Anwendbarkeit dieser Verordnung theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten im PBN-Betrieb erworben haben, sollte davon ausgegangen werden, dass sie die zusätzlichen Anforderungen erfüllen, sofern sie zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen können, dass die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten denjenigen gleichwertig sind, die in den gemäß dieser Verordnung vorgeschriebenen Lehrgängen und Ausbildungen vermittelt werden. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit dieser Kenntnisse und Fähigkeiten sollten die zuständigen Behörden objektive Informationen und Kriterien zugrunde legen.
Es ist erforderlich, in jene Verordnung zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Befähigungsüberprüfung von Piloten aufzunehmen, die…
Die Anforderungen in Absatz 2 Buchstaben a und b gelten als erfüllt, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die entweder durch eine Ausbildung…
Nicht alle Piloten, insbesondere in der allgemeinen Luftfahrt, fliegen nach PBN-Verfahren, da beispielsweise ihre Luftfahrzeuge oder der örtliche Flugplatz…
Folgender Artikel 4a wird eingefügt: Instrumentenflugberechtigung mit leistungsbasierter Navigation (1) Piloten dürfen erst dann nach Verfahren der…
Um zu gewährleisten, dass vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung begonnene Ausbildungen im Hinblick auf die Erlangung von Pilotenlizenzen berücksichtigt werden…
Um zu gewährleisten, dass vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung erfolgte Instrumentenflugausbildungen oder erlangte Erfahrung zum Zwecke der Erlangung dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.