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Nicht alle Piloten, insbesondere in der allgemeinen Luftfahrt, fliegen nach PBN-Verfahren, da beispielsweise ihre Luftfahrzeuge oder der örtliche Flugplatz unter Umständen nicht über die entsprechende zertifizierte Ausrüstung verfügen. Gegebenenfalls benötigen diese Piloten derzeit daher keine zusätzliche Ausbildung und Befähigungsüberprüfung auf dem Gebiet der leistungsbasierten Navigation. Angesichts der Geschwindigkeit der Einführung von PBN-Ausrüstungen und -Verfahren in der Union sollte diese Verordnung eine angemessene Frist vorsehen, nach der die zusätzlichen Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Befähigungsüberprüfung auf dem Gebiet der PBN für diese Piloten zur Anwendung kommen.
Es ist erforderlich, in jene Verordnung zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und regelmäßige Befähigungsüberprüfung von Piloten aufzunehmen, die…
Folgender Artikel 4a wird eingefügt: Instrumentenflugberechtigung mit leistungsbasierter Navigation (1) Piloten dürfen erst dann nach Verfahren der…
Bei Piloten, die Inhaber einer IR sind und auf der Grundlage der geltenden Anforderungen des nationalen Rechts oder anderweitig vor Anwendbarkeit dieser…
Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist für den Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation (Performance-Based Navigation, PBN), mit Ausnahme einiger…
Die Anforderungen in Absatz 2 Buchstaben a und b gelten als erfüllt, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die entweder durch eine Ausbildung…
Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Berechtigungen von Testflugpiloten sollten ebenfalls in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 aufgenommen werden, damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.