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Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag für Chlorantraniliprol zur Anwendung bei Granatäpfeln, Bohnen (mit Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Artischocken, Erdnüssen und Hopfen gestellt. Der Antragsteller macht geltend, dass die zulässigen Verwendungen dieses Stoffs bei solchen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 überschreiten, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse für die Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.
Bezüglich Chlorantraniliprol wurden solche Anträge für die Anwendung bei Ölsaaten (ausgenommen Erdnüsse, Sojabohnen und Baumwollsamen) und bezüglich Quinoxyfen…
In Bezug auf Chlorthalonil wurde gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag hinsichtlich der Anwendung bei Cranbeeren gestellt.…
Ein Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde bezüglich der Anwendung von Acetamiprid bei Aprikosen und Nüssen gestellt. Der…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chlorantraniliprol für die Anwendung bei Karotten, Pastinaken,…
Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde für Fenarimol ein Antrag für die Anwendung bei Äpfeln, Kirschen, Pfirsichen, Trauben,…
Bezüglich der Anwendung von Chlorantraniliprol bei Erdnüssen und Hopfen befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die vorgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.