Erwägungsgrund 2 32016R0583
Ferner müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 Luftfahrtunternehmen der Union, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates fallen, die neue Software-Version 7.1 des ACAS II in ihren Flugzeugen installieren. Diese Bestimmung ist jedoch hinfällig, da die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 nach der Streichung von Anhang III nicht mehr für diese Betreiber gilt. Stattdessen gelten für diese Betreiber nunmehr die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission. Die hinfälligen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 sollten daher gestrichen werden.