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Im Einklang mit ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Organisation ihrer Arbeitsmärkte sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, für ihr Hoheitsgebiet Einrichtungen als EURES-Mitglieder oder -Partner zuzulassen. Für eine solche Zulassung sollten gemeinsame Mindestkriterien sowie ein begrenzter Satz grundlegender Regeln für das Zulassungsverfahren gelten, um Transparenz und Chancengleichheit beim Beitritt zum EURES-Netz zu gewährleisten, während zugleich die erforderliche Flexibilität zur Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Modelle und Formen der Zusammenarbeit zwischen den ÖAV und anderen Arbeitsmarktakteuren in den Mitgliedstaaten gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine solche Zulassung zu widerrufen, wenn eine Einrichtung die geltenden Kriterien und Anforderungen nicht mehr erfüllt, auf deren Grundlage sie zugelassen wurde.
Die Mitgliedstaaten legen für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Systems die Anforderungen und Kriterien für die Zulassung als EURES-Mitglied und…
Die ÖAV sollten aufgrund ihres Sonderstatus von den Mitgliedstaaten als EURES-Mitglieder benannt werden, ohne das Zulassungsverfahren durchlaufen zu müssen. Die…
Eines der Ziele des EURES-Netzes ist die Unterstützung einer fairen und freiwilligen Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union; daher sollten die gemeinsamen…
Mit der Festlegung der gemeinsamen Mindestkriterien für die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner soll gewährleistet werden, dass Mindestqualitätsstandards…
Damit Einrichtungen, die eine Zulassung beantragen und Information und Unterstützung über Online-Kanäle anbieten wollen, an dem EURES-Netz teilnehmen können,…
Die Tätigkeiten der zu dem EURES-Netz zugelassenen Einrichtungen sollte von den Mitgliedstaaten überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.