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Die ÖAV sollten aufgrund ihres Sonderstatus von den Mitgliedstaaten als EURES-Mitglieder benannt werden, ohne das Zulassungsverfahren durchlaufen zu müssen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die ÖAV die im Anhang I festgelegten gemeinsamen Mindestkriterien (im Folgenden „gemeinsame Mindestkriterien“) und die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung erfüllen. Die Mitgliedstaaten sind außerdem in der Lage, ihren ÖAV allgemeine Aufgaben oder Aktivitäten im Zusammenhang mit der Organisation der Arbeiten gemäß dieser Verordnung zu übertragen, einschließlich Aufbau und Betrieb der nationalen Systeme zur Zulassung von EURES-Mitgliedern und -Partnern. Um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachkommen zu können, sollte jede ÖAV über hinreichende Kapazitäten, technische Hilfsmittel sowie finanzielle und personelle Ressourcen verfügen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ÖAV als EURES-Mitglieder allen Verpflichtungen im Sinne dieser Verordnung nachkommen und zumindest die in Anhang I…
Im Einklang mit ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Organisation ihrer Arbeitsmärkte sollte es den Mitgliedstaaten obliegen, für ihr Hoheitsgebiet…
Die Mitgliedstaaten legen für die Zwecke des in Absatz 1 genannten Systems die Anforderungen und Kriterien für die Zulassung als EURES-Mitglied und…
Damit Einrichtungen, die eine Zulassung beantragen und Information und Unterstützung über Online-Kanäle anbieten wollen, an dem EURES-Netz teilnehmen können,…
Mit der Festlegung der gemeinsamen Mindestkriterien für die Zulassung als EURES-Mitglied oder -Partner soll gewährleistet werden, dass Mindestqualitätsstandards…
Um geeignete Informationen für die Messung der Leistung des EURES-Netzes zu erhalten, wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Mindestdaten in den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.