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Aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Stellensuche bieten, sollten auch den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zugänglich sein, die Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Mitgliedstaaten suchen. Diese Verordnung sollte nicht die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten berühren, Verfahrensregeln festzulegen und allgemeine Zugangsbedingungen anzuwenden, um eine angemessene Verwendung der verfügbaren öffentlichen Mittel sicherzustellen. Diese Verordnung sollte nicht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates berühren und sollte die Mitgliedstaaten nicht verpflichten, aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu exportieren, wenn der Bürger bereits dort wohnt.
Um den Arbeitnehmern, die das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, genießen, zu helfen, dieses Recht wirksam auszuüben, stehen die…
Ein Mitgliedstaat darf den Zugang zu nationalen aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, die Arbeitnehmern Unterstützung bei der Stellensuche bieten, nicht…
Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer…
Diese Richtlinie sollte nicht für Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, ob sie in dessen…
Diese Richtlinie sollte die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Artikels 56 AEUV unberührt lassen. Insbesondere sollte diese…
Diese Richtlinie lässt die Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Artikels 56 AEUV unberührt. Insbesondere berührt diese Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.