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Um den Arbeitnehmern, die das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, genießen, zu helfen, dieses Recht wirksam auszuüben, stehen die Unterstützungsdienste gemäß dieser Verordnung allen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, die im Einklang mit Artikel 45 AEUV ein Recht haben, eine Tätigkeit als Arbeitnehmer aufzunehmen, und deren Familienangehörigen offen. Die Mitgliedstaaten sollten den gleichen Zugang allen Drittstaatsangehörigen gewähren, die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften Anspruch auf Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen in diesem Bereich haben. Diese Verordnung berührt nicht die Vorschriften über den Zugang von Drittstaatsangehörigen zu den nationalen Arbeitsmärkten nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.
Aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten Unterstützung bei der Stellensuche bieten, sollten auch den Unionsbürgerinnen und…
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass sich die Zuständigkeiten der in Artikel 4 dieser Richtlinie genannten Stellen für die Förderung, Analyse, Überwachung…
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verleiht allen Bürgern der Union unabhängig von ihrem Wohnsitz das Recht, sich ohne Einschränkung in einen anderen…
In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, so dass es den Mitgliedstaaten freisteht, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten.…
Die Leistungen gemäß dieser Verordnung stehen allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in der Union unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zur…
Ein angemessener Sozialversicherungsschutz für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, der gegebenenfalls Leistungen für deren Familienangehörige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.