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Die Behörde kam zum Schluss, dass die geltenden RHG für Mandarinen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Tafeltrauben, Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kiwis, Ananas, Kartoffeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Melonen, Wassermelonen, Kopfkohl, Chinakohl, Artischocken, Lauch und Zuckerrüben im Hinblick auf den Verbraucherschutz bedenklich sein könnten. Daher empfahl die Behörde, die geltenden RHG für diese Waren zu senken. Sie wies darauf hin, dass die Anwendung bei Brombeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kiwis, Ananas, Kartoffeln, Melonen, Wassermelonen, Chinakohl und Lauch nicht mehr unterstützt wird und dass bezüglich der RHG für diese Waren eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Waren sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
Für Methomyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Sie…
Für Clothianidin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Abamectin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine…
Für Captan legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Tebuconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor.…
Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition „Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat“ in die getrennten Rückstandsdefinitionen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.