Erwägungsgrund 6 32016R0621
In Anbetracht der Tatsache, dass die Verwendung von Nanomaterialien die Effizienz von UV-Filtern verbessern kann, ist die Kommission der Auffassung, dass Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zum Zwecke der Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert werden sollte.