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Die vom SCCS in seiner Stellungnahme aufgeführten Merkmale betreffen die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Materials (etwa Reinheit, Struktur und physikalisches Erscheinungsbild, Partikelgrößenverteilung und Wasserlöslichkeit) sowie die Frage, ob es mit bestimmten chemischen Stoffen überzogen ist oder nicht. Andere Kosmetikbestandteile können als Beschichtung verwendet werden, sofern dem SCCS nachgewiesen wird, dass sie sicher sind und sich nicht auf die Partikeleigenschaften auswirken, die mit Verhalten und/oder toxikologischen Wirkungen zusammenhängen, im Vergleich zu den Nanomaterialien, die in der einschlägigen Stellungnahme des SCCS erfasst sind. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese physikalisch-chemischen Eigenschaften und Anforderungen in Bezug auf Beschichtungen in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 widergespiegelt werden sollten.
Sie sind vom SCCS bewertet und ihre Verwendung in kosmetischen Mitteln ist insbesondere hinsichtlich der Exposition gegenüber diesen Produkten und unter…
Die vom SCCS in seiner Stellungnahme aufgeführten Merkmale betreffen die physikalisch-chemischen Eigenschaften des Materials (wie Reinheit, Struktur und…
Der SCCS sollte gegebenenfalls Stellungnahmen zur Sicherheit der Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln abgeben. Diese Stellungnahmen sollten…
Zur Berücksichtigung vorgebrachter Sicherheitsbedenken sollte der gegenwärtig auf Hautfärbemittel beschränkte Anhang IV auch auf Haarfärbungsmittel ausgedehnt…
Der SCCP, der mit dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission durch den Wissenschaftlichen Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) ersetzt wurde, hat die…
Stoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.